In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 und 141 IV 249 E. 1.3.1). Die angefochtene Verfügung genügt mit der unter E. 3. hiervor wiedergegebenen Begründung den Anforderungen an die Begründungspflicht. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung. Zudem war dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Einvernahme vom 10. Juni 2023 die Ausgangslage bekannt.