4. Der Beschwerdeführer rügt vorab und sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er ausführt, eine besondere Begründung, weshalb er als nicht beschuldigte Person ebenfalls erkennungsdienstlich erfasst werden solle, sei aus der Verfügung nicht ersichtlich. Dem kann nicht gefolgt werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen.