2 der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. März 2024 die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten und des Beschwerdeführers an. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass bei der zuvor geschilderten Ausgangslage zur näheren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes die erkennungsdienstliche Erfassung zwecks Erstellung einer Fotodokumentation mit allen als mögliche Lenker in Frage kommenden Personen erforderlich und aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs auch verhältnismässig ist.