In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 3. April 2024 nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mit dem Hinweis, dass allfällig abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.