gutzuheissen, seine erkennungsdienstliche Erfassung, welche mit der angefochtenen Verfügung angeordnet worden sei, sei zu unterlassen bzw. die Verfügung aufzuheben und die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 18. März 2024 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer.