Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 122 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ beschwerter Dritter/Beschwerdeführer Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. März 2024 (BM 23 33321) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Kantonspolizei Bern an, den Be- schuldigten sowie dessen Bruder erkennungsdienstlich zu erfassen (beschränkt auf die Erstellung von Fotografien und Erfassung weiterer Körpermerkmale). Dagegen reichte der Bruder des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Beschwerde sei gutzuheissen, seine erkennungsdienstliche Erfassung, welche mit der angefochte- nen Verfügung angeordnet worden sei, sei zu unterlassen bzw. die Verfügung auf- zuheben und die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 18. März 2024 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer der Beschwer- de die aufschiebende Wirkung. In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 3. April 2024 nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer Kenntnis von der Stel- lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mit dem Hinweis, dass allfällig abschliessende Bemer- kungen umgehend einzureichen seien. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. März 2023 um 10:32 Uhr auf der Autobahn A6 Nord R mit dem auf seine Mutter eingelösten Personenwagen auf der Überholspur gefahren zu sein und keinen genügenden Abstand zum vorausfahren- den Fahrzeug gewahrt zu haben. Auf dem dazu erstellten Bild ist eine männliche Person ersichtlich. Auf telefonische Nachfrage vom 2. Mai 2023 gab die Fahrzeug- halterin gegenüber der Kantonspolizei Bern mündlich an, dass der Personenwagen von ihrem Sohn, dem Beschuldigten, verwendet werde. Anlässlich ihrer polizeili- chen Einvernahmen verweigerten der Beschuldigte, seine Mutter sowie auch der Beschwerdeführer die Aussage. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Be- schuldigte, welcher bei der Kantonspolizei H.________(Ort) als Polizist arbeitet, am 29. März 2023 nicht im Dienst war. Die Staatsanwaltschaft erliess schliesslich am 10. Oktober 2023 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen grober Ver- kehrsregelverletzung, wogegen dieser am 12. Oktober 2023 Einsprache erhob. In 2 der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. März 2024 die er- kennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten und des Beschwerdeführers an. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass bei der zuvor geschilderten Aus- gangslage zur näheren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes die erken- nungsdienstliche Erfassung zwecks Erstellung einer Fotodokumentation mit allen als mögliche Lenker in Frage kommenden Personen erforderlich und aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs auch verhältnismässig ist. 4. Der Beschwerdeführer rügt vorab und sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er ausführt, eine besondere Begründung, weshalb er als nicht be- schuldigte Person ebenfalls erkennungsdienstlich erfasst werden solle, sei aus der Verfügung nicht ersichtlich. Dem kann nicht gefolgt werden. Der verfassungsmäs- sige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch genüge zu tun, dergestalt abge- fasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 und 141 IV 249 E. 1.3.1). Die angefochtene Verfügung genügt mit der unter E. 3. hiervor wiedergegebenen Begründung den Anforderungen an die Begründungspflicht. Der Tatverdacht gegen den Beschuldig- ten ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung. Zudem war dem Beschwerdefüh- rer auch aufgrund seiner Einvernahme vom 10. Juni 2023 die Ausgangslage be- kannt. Weiter geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, weshalb man insge- samt von der Verhältnismässigkeit des Eingriffs ausgeht. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erkennungs- dienstliche Erfassung vorliegen. 5. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genom- men. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet wer- den kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststel- lung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstli- che Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können das Recht auf persönliche Frei- heit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbe- stimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grund- rechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- 3 reicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt (Bst. d). 6. Mit Art. 260 StPO liegt eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung auch bei nicht beschuldigten Personen vor (vgl. BEYDOUN/SANTSCHI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 260 StPO). Zudem besteht aufgrund der Erstaussagen der Mutter des Be- schuldigten, wonach jener ihr Auto verwende, sowie dem Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt dienstfrei hatte, ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldig- ten (vgl. Erledigungsrapport der Kantonspolizei G.________(Ort) vom 3. Juli 2023 sowie Anzeigerapport der Kantonspolizei H.________(Ort) vom sowie 26. Juli 2023). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Vielmehr bringt er zusammengefasst vor, der Eingriff gegen ihn sei nicht verhältnismässig. Seine er- kennungsdienstliche Erfassung sei mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage (Auskunft der Mutter, Beschuldigter habe dienstfrei gehabt) weder geeignet noch notwendig. Ein Foto des Beschuldigten reiche zum Abgleich aus. Da er (der Be- schwerdeführer) nicht beschuldigt sei, müssten Zwangsmassnahmen gegen ihn besonders zurückhaltend eingesetzt werden. Im Sinne einer milderen Massnahme könne seine erkennungsdienstliche Erfassung immer noch später vom Gericht an- geordnet werden, wenn dieses davon ausgehe, es sei auch ein Foto von ihm erfor- derlich. 7. Grundsätzlich trifft es zu, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung des Be- schwerdeführers auch zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgen kann. Dieser Umstand schliesst die Verhältnismässigkeit des Eingriffs aber nicht per se aus. Es ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die Tatsachen von Amtes we- gen abzuklären hat. Dabei hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO). Gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erhebung einer Einsprache die weiteren Be- weise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Zudem schreibt Art. 340 Abs. 1 Bst. a StPO vor, dass die Hauptverhandlung ohne unnötige Unter- brechung zu Ende zu führen ist. Die Hauptverhandlung soll also entsprechend dem Konzentrationsgrundsatz eine Einheit bilden und wenn möglich in einem Zug durchgeführt werden (vgl. SCHWENDENER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 340 StPO). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann daher nicht dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft von einer zielführenden Beweiserhebung absehen muss, nur weil das Gericht die- se, bei Bedarf, immer noch nachholen kann. Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft und hat auch Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussagen und machte keinerlei Ausführungen, welche ihn als möglichen Fahrer mit Sicherheit ausschlies- sen lassen. Zwar besteht ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten und es liegen Umstände vor, die es als möglich erscheinen lassen, dass es sich bei diesem um den gesuchten Fahrer handelt. Um aber sämtliche Zweifel über die Lenkeridentität auszuräumen, reicht es bei der vorliegenden Ausgangslage nicht aus, einzig sein Bild mit demjenigen des Fahrers abzugleichen. Erst der Abgleich der Bilder aller 4 möglichen Lenker (wozu einzig noch der Beschwerdeführer zählt) mit dem Radar- bild des Fahrers stellt eine hinreichend rechtssichere Sachverhaltsabklärung dar. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers ist daher geeignet und auch erforderlich, um den Fahrer mit hinreichender Sicherheit zu identifizieren bzw. andere mögliche Fahrer auszuschliessen. Ein milderes Mittel zur unzweifel- haften Feststellung des Täters ist nicht ersichtlich, nachdem die Einvernahmen kei- nen Aufschluss geben konnten. Der Umstand, dass die Kantonspolizei G.________(Ort) in ihrem Erledigungsrapport vom 3. Juli 2023 festhält, sie gehe von der Täterschaft des Beschuldigten aus und schliesse die beiden anderen Fami- lienmitglieder anhand des Fotos als Fahrzeuglenker aus, entbindet die Staatsan- waltschaft nicht, eigene Abklärungen durchzuführen, zumal es, soweit das Verfah- ren vor Gericht kommen sollte, diesem obliegt, Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen, und nicht der Polizei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Auch wenn dem Verhältnismässigkeitsprinzip gegenüber Dritten, wie dem Be- schwerdeführer, ein erhöhter Stellenwert zukommt, erweist sich die verfügte erken- nungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig und ist mit Blick auf den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gerechtfertigt, zumal die Rechtsprechung bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff ausgeht (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2 und E. 2.3.3) und die Staatsanwaltschaft die Erfassung auf die Erstellung von Fotografien (insbesondere detaillierte Gesichtsaufnahmen) und Erfassung weiterer Körpermerkmale (insbe- sondere Aufnahmen Handrücken) beschränkt bzw. von einer daktyloskopischen Er- fassung und einem WSA ausdrücklich abgesehen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 28 Abs. 1 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem beschwerten Dritten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, E.________, Polizeiwache Waisenhaus, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, F.________, Polizeiwache Waisenhaus, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern (per B-Post) Bern, 17. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6