5. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 sind demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und werden der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).