Staatsanwalt Schürch unterschriftlich genehmigt). Dabei ist die «Form» der Unterschrift unerheblich. Relevant ist lediglich, dass handschriftlich unterzeichnet wird. Anhaltspunkte einer Urkundenfälschung, wie vom Beschwerdeführer geltend macht, können nicht ausgemacht werden. 4.6 Die Beschwerdekammer gelangt somit zum Schluss, dass die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.