Die Tatbestandsvoraussetzungen der vom Beschwerdeführer angerufenen Straftatbestände der Amtsanmassung, Nötigung und Erpressung (siehe E. 4.2 hiervor) sind eindeutig nicht erfüllt. 4.5 Und schliesslich ist auch die in formeller Hinsicht erhobene Rüge, wonach die angefochtene Verfügung mangels rechtsgültiger Unterschrift nicht rechtsverbindlich sei, unbegründet. Der Verfügung konnte unmissverständlich entnommen werden, wer die Verfügung unterzeichnet hat. Wer an deren Ausstellung mitgewirkt hat, war dem Beschwerdeführer somit bekannt. Beide Staatsanwälte haben die Verfügung unterzeichnet (resp. Staatsanwalt Schürch unterschriftlich genehmigt).