Ob mit der (vorsorglichen) Kontosperre in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, konnte nicht beurteilt werden, solange dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war und hat er sich selbst zuzuschreiben (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2024 vom 16. April 2024 E. 4 mit den dazugehörigen Rechtsgrundlagen). Solange die Beschuldigte keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer für unbestimmte Zeit im Ausland ist, ist auch die Aufforderung des persönlichen Erscheinens nicht zu beanstanden.