die Beschuldigte zur Kontosperre im Sinn einer vorsorglichen Massnahme schreiten, war der Beschwerdeführer zuvor doch für das Betreibungsamt nicht greifbar. Ob mit der (vorsorglichen) Kontosperre in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, konnte nicht beurteilt werden, solange dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war und hat er sich selbst zuzuschreiben (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2024 vom 16. April 2024 E. 4 mit den dazugehörigen Rechtsgrundlagen).