Auch der Einwand, wonach die Konti deshalb nicht hätten gesperrt werden dürfen, weil sich darauf der unpfändbare Notgroschen befunden habe, ist unbegründet. Zur Sicherung der Gläubigerrechte, insbesondere zur Feststellung des pfändbaren Vermögens, durfte das Betreibungsamt resp. die Beschuldigte zur Kontosperre im Sinn einer vorsorglichen Massnahme schreiten, war der Beschwerdeführer zuvor doch für das Betreibungsamt nicht greifbar.