Ungeachtet dessen wurden zuvor die beiden Betreibungs- resp. Fortsetzungs-/Pfändungsverfahren jedoch – mangels Begründung eines anderen, neuen Wohnsitzes – zu Recht am letzten bekannten Wohnsitz in der Schweiz durchgeführt (Art. 46 Abs. 1 SchKG und BGE 120 III 110 E. 1, wonach der Schuldner, der seinen Wohnsitz in der Schweiz auf- und sich ins Ausland begibt, ohne einen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen, an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden muss). Dass die Beschuldigte im Rahmen der zuvor genannten Verfahren die Konti des Beschwerdeführers (vorsorglich) sperren liess, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.