___ vom 9. Juli 2021, welche telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte, nichts Gegenteiliges entnommen werden kann. Die tatsächliche Aufenthaltsadresse in Thailand teilte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt erst mit E-Mail vom 17. Februar 2022 mit, worauf die (im zweiten Fortsetzungs- resp. Pfändungsverfahren angeordneten) Kontosperren umgehend aufgehoben und die Gläubiger darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass der Beschwerdeführer nach Thailand weggezogen sei. Ungeachtet dessen wurden zuvor die beiden Betreibungs- resp.