5 begehren nicht Folge gegeben werden könne, da sich der Schuldner/Beschwerdeführer bis auf unbestimmte Zeit in Thailand aufhalte]). Dies vermag indes noch keine (definitive) Wohnsitzaufgabe in der Schweiz und Wohnsitznahme in Thailand zu begründen, welche in der vorliegenden Ausgangslage einem erneuten (zweiten) Betreibungs-/Fortsetzungsverfahren entgegengestanden wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_937/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.1), zumal der E-Mail der Gemeindeschreiberei I._______