Gegen den Beschwerdeführer sei nach einer Betreibung ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden, worauf das Betreibungsamt bzw. die für den Fall zuständige Beschuldigte habe handeln müssen. Vorsorgliche Massnahmen (wie Kontensperren) zum Schutze der Gläubigerinteressen seien auch zur Vorbereitung der Pfändung zulässig und dürften – zwecks Verhinderung einer allfälligen Vereitlung – selbst vor einer Pfändungsankündigung ergriffen werden. 4.4 Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft an und verweist vorab darauf.