4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass die Prüfung des Ablaufs der Betreibungs- und Pfändungsverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer keine prozessualen Handlungen der Beschuldigten zutage gefördert hätten, welche im Widerspruch zu den anwendbaren Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gestanden wären. Gegen den Beschwerdeführer sei nach einer Betreibung ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden, worauf das Betreibungsamt bzw. die für den Fall zuständige Beschuldigte habe handeln müssen.