Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass weder bekannt sei, um welchen Präsidenten es sich handle, noch der Vorname von Oberrichter Bähler genannt werde, ist festzustellen, dass aus dem im Internet einsehbaren Staatskalender des Kantons Bern ersichtlich ist, dass am Obergericht des Kantons Bern nur ein Oberrichter mit dem Namen Bähler amtet und dieser (soweit hier interessierend) Präsident der (auf dem Deckblatt der Verfügung genannten) Beschwerdekammer in Strafsachen ist. Der die monierte Verfügung unterzeichnende Oberrichter Bähler lässt sich somit ohne Weiteres identifizieren.