2.4 Schliesslich ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass die verfahrensleitende Verfügung vom 11. April 2024 entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise zu beanstanden ist. Es ist nicht ersichtlich, welchen gesetzlichen Vorschriften die Unterschrift von Oberrichter Bähler nicht genügen sollte.