Vorliegend ist unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anzeige einreichen oder lediglich seinen Unmut über die Vorgehensweise der zuvor erwähnten Personen äussern will. Vor diesem Hintergrund und mangels Anzeichens für strafbares Verhalten (dazu E. 2.4 und 4.5 hiernach) kann auf eine Weiterleitung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde verzichtet werden. 2.4 Schliesslich ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass die verfahrensleitende Verfügung vom 11. April 2024 entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise zu beanstanden ist.