Oberrichter Bähler hinweist, wird er darauf aufmerksam gemacht, dass Strafanzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden, d.h. der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Übertretungsstrafbehörden einzureichen sind (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Bei der Beschwerdekammer werden keine Anzeigen entgegengenommen. Vorliegend ist unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anzeige einreichen oder lediglich seinen Unmut über die Vorgehensweise der zuvor erwähnten Personen äussern will.