2 Im Übrigen erfolgte die als Laieneingabe verfasste Beschwerde form- und fristgerecht, so dass – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – darauf einzutreten ist. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft O 23 15058 vom 26. Februar 2024 und damit die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen angeblicher Amtsanmassung, Nötigung und Erpressung zu Recht eingestellt hat.