Die Beschuldigte ist als Mitarbeiterin des Betreibungsamts H.________ dem Personalgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Allfällige Schadenersatzansprüche ihr gegenüber sind öffent- lich-rechtlicher Natur (Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs. 1 PG). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigte geltend machen kann.