382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer, der sich am 27. November 2023 als Privatkläger konstituiert hat, ist durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Anzumerken ist jedoch, dass er – ungeachtet des im Formular «Strafantrag – Privatklage» vom 27. November 2023 geltend gemachten Zivilanspruchs (Schadenersatz in der Höhe von CHF 11'090.00) – im vorliegenden Verfahren lediglich als Strafkläger am Verfahren teilnehmen kann. Die Beschuldigte ist als Mitarbeiterin des Betreibungsamts H.___