Am 22. und 30. April 2024 beantragten diese die Abweisung der Beschwerde. In der Folge nahm und gab die Verfahrensleitung am 2. Mai 2024 von den beiden Stellungnahmen sowie einer unaufgefordert eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. April 2024 Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.