6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.