Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen (insbesondere E. 4.2 hiervor) ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat ein Strafantragsteller auch mit keinen wesentlichen Verfahrensverzögerungen und/oder Beweisverlusten zu rechnen, wenn er zur Zahlung einer (angemessenen) Sicherheit aufgefordert wird und er diese fristgerecht begleicht. Dass es durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegt hingegen in der Natur der Sache und steht nicht im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer Sicherheitsleistung.