Auch insofern erweist sich die angefochtene Verfügung als angemessen. 5.3 Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, wird mit der Aufforderung zum Leisten einer Sicherheit für Kosten und Entschädigungen schliesslich auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht «beschädigt». Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen (insbesondere E. 4.2 hiervor) ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen.