6 Art. 136 StPO einzureichen (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N 7 zu Art. 303a StPO). Alsdann gilt es mit der Generalstaatsanwaltschaft zu bedenken, dass es sich bei der verlangten Sicherheit bloss um eine vorläufige Sicherstellung der Prozesskosten und nicht um eine definitive Kostenauflage handelt. Auch insofern erweist sich die angefochtene Verfügung als angemessen.