Der Entscheid, den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufzufordern, erging somit in Beachtung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens. Eine bundesrechtswidrige Überschreitung des Ermessens ist jedenfalls nicht ersichtlich. 5.2 Auch in Bezug auf die Höhe der verlangten Sicherheit von CHF 300.00 ist keine Ermessensüberschreitung auszumachen. Zum einen wären insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Beweismassnahme wesentlich höhere Verfahrenskosten zu erwarten gewesen.