Jedenfalls wird in der Anzeige lediglich behauptet, die IP-Adresse, von der die E-Mail gesendet wurde, sei dem Bundesamt für Informatik zugeordnet. Worauf der Beschwerdeführer diese Annahme stützt und ob sich diese als verlässlich erweist, konnte im damaligen Zeitpunkt von der Vorinstanz gestützt auf die ihr vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden. Ebenso wenig erscheint die Folgerung des Beschwerdeführers aufgrund des Wortlautes der erhalten E-Mail naheliegend. Der Entscheid, den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufzufordern, erging somit in Beachtung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens.