5. Entgegen dem Beschwerdeführer bestehen denn auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Staatsanwaltschaft ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt hat: 5.1 Zunächst ist zu beachten, dass es im vorliegenden Verfahren bloss um eine mutmassliche Beschimpfung im Bagatellbereich geht, welche gegenüber dem Beschwerdeführer von einer derzeit unbekannten Person per E-Mail via Kontaktformular seiner Website geäussert wurde. Dass diese Beschimpfung von einem Behördenmitglied ausgegangen sein soll, wie der Beschwerdeführer es behauptet, kann allein gestützt auf seine Strafanzeige nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden.