Gleiches gilt hinsichtlich der Beschaffung allfälliger Beweismittel. Mit der Generalstaatsanwaltschaft zeigen sich diese Umstände oft erst nach weitergehenden Abklärungen und Nachbesserungen. Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid, ob sie bei Ehrverletzungsdelikten einen Vorschuss verlangen will oder nicht, einzig nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen hat. Mit anderen Worten hat sie sich dabei von sachgerechten, zweckmässigen und angemessenen Überlegungen leiten zu lassen und die allgemeinen Rechtsprinzipien zu beachten.