Stehen solche Motive für eine Anzeige im Vordergrund, rechtfertigt es sich gemäss Gesetzgeber, von der antragstellenden Person einen Vorschuss zu verlangen, bevor der Strafverfolgungsapparat in Gang gesetzt wird (BBl 2019 6697, S. 6757). Zumal es bei Ehrverletzungsdelikten immer um etwas Persönliches geht, immer private Interessen betroffen sind und gleichzeitig bloss ein geringes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, bedeutet die neu geschaffene Möglichkeit, bei Ehrverletzungsdelikten eine Sicherheitsleistung einfordern zu können, eine Annäherung an das in manchen Kantonen früher be-