Gemäss der Botschaft zur Revision liegt der Norm die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Antrieb für eine Anzeige bei Ehrverletzungsdelikten oftmals eher im Wunsch nach persönlicher Vergeltung als in der Tatsache einer Rechtsgutverletzung begründet ist. Stehen solche Motive für eine Anzeige im Vordergrund, rechtfertigt es sich gemäss Gesetzgeber, von der antragstellenden Person einen Vorschuss zu verlangen, bevor der Strafverfolgungsapparat in Gang gesetzt wird (BBl 2019 6697, S. 6757).