303a StPO, welcher Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet (anders etwa Art. 316 Abs. 4 StPO, welcher vorsieht, dass die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung ausdrücklich auf «begründete Fälle» beschränkt ist). Gemäss der Botschaft zur Revision liegt der Norm die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Antrieb für eine Anzeige bei Ehrverletzungsdelikten oftmals eher im Wunsch nach persönlicher Vergeltung als in der Tatsache einer Rechtsgutverletzung begründet ist.