In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Sicherheitsleistung nur dann eingefordert werden sollte, wenn die antragstellende Person Zivilforderungen stellt und bzw. oder triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, die antragstellende Person handle allenfalls mutwillig oder grob fahrlässig (vgl. RIEDO/BONER: in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 9 und 13 zu Art. 303a StPO).