Dabei hat sie unter anderem die Bedeutung der Sache und die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Botschaft BBl 2019 6697], S. 6757). In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Sicherheitsleistung nur dann eingefordert werden sollte, wenn die antragstellende Person Zivilforderungen stellt und bzw. oder triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, die antragstellende Person handle allenfalls mutwillig oder grob fahrlässig (vgl. RIEDO/BONER: in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.