303a Abs. 2 StPO als zurückgezogen (Abs. 2). Art. 303a StPO ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet und räumt der Staatsanwaltschaft beim Entscheid, ob bei einem Ehrverletzungsdelikt eine Sicherheitsleistung erhoben wird und wie hoch diese sein soll, entsprechendes Ermessen ein. Dabei hat sie unter anderem die Bedeutung der Sache und die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Botschaft BBl 2019 6697], S. 6757).