4 4.1 Gemäss dem im Zuge der Revision der Strafprozessordnung neu eingefügten Art. 303a StPO kann die Staatsanwaltschaft die antragsstellende Person bei Ehrverletzungsdelikten dazu auffordern, innert einer Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO als zurückgezogen (Abs. 2).