2.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend macht, die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sei unbeachtlich, da sie nicht vom Staatsanwalt stamme, der die angefochtene Verfügung erlassen habe, sei ihm mit der Information gedient, dass die Generalstaatsanwaltschaft die ihr gemäss Gesetz zukommenden Aufgaben wahrnimmt, insbesondere vor den für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen zuständigen Stellen des Obergerichts (Art. 90 Abs. 4 GSOG). Entsprechend hat die hiesige Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 63 Abs. 1 Bst.