Mangels entsprechender Vorbringen ist mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass er damit die Entschädigung meint, die er bereits mit Strafanzeige vom 6. Februar 2024 in gleicher Höhe geltend gemacht hat. Es geht also um eine Entschädigungsforderung, die er im Rahmen der aus seiner Sicht zu eröffnenden Strafuntersuchung gegen die noch unbekannte beschuldigte Person stellt. Darüber hat die Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz nicht zu befinden, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist.