3 BSG 152.221.171; vgl. dazu auch bereits den Beschluss BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9). 2.3.3 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 300.00, ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen. Mangels entsprechender Vorbringen ist mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass er damit die Entschädigung meint, die er bereits mit Strafanzeige vom 6. Februar 2024 in gleicher Höhe geltend gemacht hat.