Ein solches Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Einzahlungsschein enthalte Verwendungszwecke, die sich ihm nicht erhellten bzw. sachfremd erschienen. Anders als er behauptet, muss in der angefochtenen Verfügung nicht begründet werden, wie die im Einzahlungsschein abgedruckten Abkürzungen zu verstehen sind. Wichtig ist einzig, dass es sich bei der verlangten Sicherheitsleistung um eine Zahlung handelt, welche im Zusammenhang mit dem Verfahren BM 24 7487 steht und zur Deckung allfälliger Kosten und Entschädigungen verwendet werden kann.