Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 2.3.2 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer die Korrektur des Einzahlungsscheins verlangt. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist er nur insoweit beschwerdelegitimiert, als er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Einzahlungsschein enthalte Verwendungszwecke, die sich ihm nicht erhellten bzw. sachfremd erschienen.