Letzteres wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt. Beim Vorbringen, wonach Schweizer Server Protokolle des Datenverkehrs nur während sechs Monaten speicherten, handelt es sich im Übrigen um eine blosse, nicht näher belegte Behauptung, weshalb sich die Verfahrensleitung auch nicht veranlasst sah, die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen mit der Vornahme vorsorglicher, beweissichernder Massnahmen zu beauftragen. Dies umso mehr, als die Vorinstanz formell noch gar kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.