Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte grundsätzlich form- und fristgerecht, sodass – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3.1-2.3.3) – darauf einzutreten ist. 2.3.1 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Beweissicherung beantragt, geht er grundsätzlich über das Anfechtungsobjekt hinaus. Zudem ist festzuhalten, dass die Beweiserhebung grundsätzlich der Staatsanwaltschaft und nicht der Beschwerdekammer obliegt. Gemäss Art. 388 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz indes die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahnehmen treffen.