BSG 162.11]). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht an, dass dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung eine zehntägige Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO angesetzt wurde und die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 387 StPO). Ebenfalls trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht – auch nicht sinngemäss – um aufschiebende Wirkung ersucht und die Verfahrensleitung der Beschwerde mit Verfügung vom 20. März 2024 auch nicht von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilt hat.