In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 20. März 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 4. April 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis, mit der sie die kostenfällige Abweisung beantragte, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Gleichzeitig teilte sie mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Am 10. April 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.