Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 120 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Sicherheitsleistung Strafverfahren wegen Beschimpfung, evtl. Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. März 2024 (BM 24 7487) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. März 2024 forderte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) den Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Beschimpfung, evtl. Verleumdung auf, innert zehn Tagen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 300.00 zu leisten. Werde die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gelte der Strafantrag vom 6. Februar 2024 als zurück- gezogen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Es seien die Beweise zu sichern, bevor die Server keine Daten mehr vorhalten. 2. Die Staatsanwaltschaft Forderung nach einer Sicherheitsleistung sei aufzuheben. 3. Der Einzahlungsschein sei zu korrigieren. 4. Ich verlange 300.- als Parteientschädigung. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 20. März 2024 ein Beschwerdever- fahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 4. April 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Ein- gabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis, mit der sie die kostenfällige Abwei- sung beantragte, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Gleichzeitig teilte sie mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Am 10. April 2024 reichte der Be- schwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht an, dass dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung eine zehntägige Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO an- gesetzt wurde und die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 387 StPO). Ebenfalls trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde nicht – auch nicht sinngemäss – um aufschiebende Wirkung ersucht und die Verfahrensleitung der Beschwerde mit Verfügung vom 20. März 2024 auch nicht von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilt hat. Die Frage, welche Folgen das Nichterteilen der aufschiebenden Wirkung zeitigt, ist indes nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens, zumal es hier einzig darum geht zu überprüfen, ob die Staats- anwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 303a StPO ansetzen durfte. Daran ändert die in Art. 303a StPO statuierte ge- 2 setzliche Vermutung, wonach der Strafantrag im Falle der Nichtleistung der Sicher- heit als zurückgezogen gilt, nichts. So oder anders ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte grundsätzlich form- und fristge- recht, sodass – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3.1-2.3.3) – darauf einzu- treten ist. 2.3.1 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Beweissicherung beantragt, geht er grundsätzlich über das Anfechtungsobjekt hinaus. Zudem ist festzuhalten, dass die Beweiserhebung grundsätzlich der Staatsanwaltschaft und nicht der Be- schwerdekammer obliegt. Gemäss Art. 388 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz indes die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrenslei- tenden und vorsorglichen Massnahnehmen treffen. Insbesondere kann sie die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen (Art. 388 Abs. 1 Bst. a StPO). Letzteres wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt. Beim Vorbringen, wonach Schweizer Server Protokolle des Datenverkehrs nur während sechs Monaten speicherten, handelt es sich im Übrigen um eine blosse, nicht näher belegte Behauptung, weshalb sich die Verfahrensleitung auch nicht ver- anlasst sah, die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen mit der Vornahme vorsorgli- cher, beweissichernder Massnahmen zu beauftragen. Dies umso mehr, als die Vor- instanz formell noch gar kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 2.3.2 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer die Korrektur des Einzahlungsscheins verlangt. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist er nur insoweit beschwerdelegitimiert, als er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Einzah- lungsschein enthalte Verwendungszwecke, die sich ihm nicht erhellten bzw. sach- fremd erschienen. Anders als er behauptet, muss in der angefochtenen Verfügung nicht begründet werden, wie die im Einzahlungsschein abgedruckten Abkürzungen zu verstehen sind. Wichtig ist einzig, dass es sich bei der verlangten Sicherheitsleis- tung um eine Zahlung handelt, welche im Zusammenhang mit dem Verfahren BM 24 7487 steht und zur Deckung allfälliger Kosten und Entschädigungen verwen- det werden kann. Dass die Zahlung mit dem Verfahren BM 24 7487 in Verbindung steht, geht aus dem auf dem Einzahlungsschein vermerkten Verwendungszweck ohne Weiteres hervor, so dass dieser entgegen dem Beschwerdeführer auch als Quittung taugt. Was sein sinngemässes Vorbringen betrifft, wonach es sich bei der Finanzverwaltung (Anmerkung der Kammer: Empfängerin der Zahlung) um einen Dritten bzw. falschen Empfänger handle, ist daran zu erinnern, dass die Finanzver- waltung des Kantons Bern für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermäch- tigt und verpflichtet ist und es mithin stringent ist, dass Zahlungen auf deren Konto zu leisten sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN, OrV FIN; 3 BSG 152.221.171; vgl. dazu auch bereits den Beschluss BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9). 2.3.3 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 300.00, ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen. Mangels entsprechen- der Vorbringen ist mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass er damit die Entschädigung meint, die er bereits mit Strafanzeige vom 6. Februar 2024 in gleicher Höhe geltend gemacht hat. Es geht also um eine Entschädigungsforde- rung, die er im Rahmen der aus seiner Sicht zu eröffnenden Strafuntersuchung ge- gen die noch unbekannte beschuldigte Person stellt. Darüber hat die Beschwerde- kammer als Rechtsmittelinstanz nicht zu befinden, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend macht, die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sei unbeachtlich, da sie nicht vom Staatsanwalt stamme, der die angefochtene Verfügung erlassen habe, sei ihm mit der Information gedient, dass die Generalstaatsanwaltschaft die ihr gemäss Gesetz zukommenden Aufgaben wahrnimmt, insbesondere vor den für die Beurteilung von Beschwerden und Beru- fungen zuständigen Stellen des Obergerichts (Art. 90 Abs. 4 GSOG). Entsprechend hat die hiesige Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 63 Abs. 1 Bst. c EG ZSJ). Daran, dass die Stellung- nahme von der Generalstaatsanwaltschaft und nicht vom verfügenden Staatsanwalt stammt, ist somit nichts auszusetzen. 3. 3.1 Mit Verfügung vom 12. März 2024 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerde- führer auf, innert zehn Tagen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 300.00 zu leisten, andernfalls der Strafantrag als zurückgezogen gelte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Art. 303a StPO die Staatsanwaltschaft ermächtige, bei Ehr- verletzungsdelikten die antragstellende Person aufzufordern, innert einer Frist für all- fällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten. Der Beschwerdefüh- rer habe am 6. Februar 2024 Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Be- schimpfung, eventuell Verleumdung gestellt. Bei den Straftatbeständen der Be- schimpfung nach Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und der Verleumdung nach Art. 174 StGB handle es sich um sogenannte Ehrverletzungsdelikte. Die Voraussetzungen von Art. 303a StPO seien daher erfüllt, weshalb die antragstellende Person zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufgefor- dert werde. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft sei unverhältnismässig vorgegangen, indem sie von ihm eine Sicherheit von CHF 300.00 verlangt habe. Die ratio legis von Art. 303a StPO bestehe zudem darin, die Staatsanwaltschaft von «unfruchtbaren Anzeigen» freizuhalten. 4. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, Art. 303a StPO diene dazu, die Staatsanwaltschaft von «unfruchtbaren Anzeigen» freizuhalten, ist Folgendes festzuhalten: 4 4.1 Gemäss dem im Zuge der Revision der Strafprozessordnung neu eingefügten Art. 303a StPO kann die Staatsanwaltschaft die antragsstellende Person bei Ehrver- letzungsdelikten dazu auffordern, innert einer Frist eine Sicherheit für allfällige Kos- ten und Entschädigungen zu leisten (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO als zurückgezogen (Abs. 2). Art. 303a StPO ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet und räumt der Staats- anwaltschaft beim Entscheid, ob bei einem Ehrverletzungsdelikt eine Sicherheitsleis- tung erhoben wird und wie hoch diese sein soll, entsprechendes Ermessen ein. Da- bei hat sie unter anderem die Bedeutung der Sache und die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen (Botschaft zur Änderung der Strafpro- zessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Botschaft BBl 2019 6697], S. 6757). In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Sicherheitsleistung nur dann eingefordert werden sollte, wenn die antragstellende Person Zivilforderungen stellt und bzw. oder triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, die antragstellende Person handle allenfalls mutwillig oder grob fahrlässig (vgl. RIEDO/BONER: in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 9 und 13 zu Art. 303a StPO). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem jedoch zu Recht entgegen, dass der Ge- setzgeber die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, von der antragstellenden Person bei Ehrverletzungsdelikten innert einer Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu verlangen, an keine besonderen Voraussetzungen knüpfen wollte. Entsprechendes ergibt sich mit der Generalstaatsanwaltschaft bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 303a StPO, welcher Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet (anders etwa Art. 316 Abs. 4 StPO, welcher vorsieht, dass die Ver- pflichtung zu einer Sicherheitsleistung ausdrücklich auf «begründete Fälle» be- schränkt ist). Gemäss der Botschaft zur Revision liegt der Norm die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Antrieb für eine Anzeige bei Ehrverletzungsdelik- ten oftmals eher im Wunsch nach persönlicher Vergeltung als in der Tatsache einer Rechtsgutverletzung begründet ist. Stehen solche Motive für eine Anzeige im Vor- dergrund, rechtfertigt es sich gemäss Gesetzgeber, von der antragstellenden Person einen Vorschuss zu verlangen, bevor der Strafverfolgungsapparat in Gang gesetzt wird (BBl 2019 6697, S. 6757). Zumal es bei Ehrverletzungsdelikten immer um et- was Persönliches geht, immer private Interessen betroffen sind und gleichzeitig bloss ein geringes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, bedeutet die neu geschaffene Möglichkeit, bei Ehrverletzungsdelikten eine Sicherheitsleistung einfordern zu können, eine Annäherung an das in manchen Kantonen früher be- kannte Privatstrafklageverfahren (DROESE, Revision der StPO – einige Neuerungen aus Geschädigtensicht, in: recht 2024 29, S. 30; vgl. auch BBl 2019 6697, S. 6757). Die Vorschusspflicht bildet damit eines von wenigen Instrumenten der Staatsanwalt- schaft, um die zu bewältigende Flut von Anzeigen etwas zu regulieren bzw. sich davon zu entlasten. 4.3 Der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten, dass sich die Abgrenzung, wann eine Anzeige wegen einer Ehrverletzung durch einen persönlichen Vergel- tungswunsch motiviert ist und wann die Tatsache der Rechtsgutverletzung im Vor- dergrund steht, im Einzelfall eher schwierig gestalten dürfte, da die Beweggründe oftmals miteinander einhergehen und es sich dabei um innere Tatsachen handelt. 5 Dennoch gilt es, dieses Kriterium beim Ermessensentscheid, ob eine Sicherheits- leistung einverlangt wird, mitzuberücksichtigen. Entgegen dem Beschwerdeführer beschränkt sich die Möglichkeit, die antragsstellende Person zum Leisten einer Si- cherheit aufzufordern, daher auch nicht auf «unfruchtbare» Anzeigen. Wie die Ge- neralstaatsanwaltschaft anführt, wäre eine solche Beschränkung denn auch nicht praktikabel. So erfolgt die Aufforderung zur Sicherheitsleistung jeweils vor Eröffnung des Strafverfahrens und damit auch vor etwaigen Beweiserhebungen (vgl. BBl 2019 6697, S. 6757). In der Regel liegt der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeit- punkt erst eine Strafanzeige vor, welche oftmals noch keine Schlüsse darüber zulässt, ob das Verfahren an die Hand zu nehmen oder zu sistieren ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschaffung allfälliger Beweismittel. Mit der Generalstaatsanwalt- schaft zeigen sich diese Umstände oft erst nach weitergehenden Abklärungen und Nachbesserungen. Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid, ob sie bei Ehrverletzungsdelikten einen Vorschuss verlangen will oder nicht, einzig nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen hat. Mit anderen Worten hat sie sich dabei von sachgerechten, zweckmässigen und angemessenen Überlegungen leiten zu lassen und die allgemeinen Rechtsprinzipien zu beachten. 5. Entgegen dem Beschwerdeführer bestehen denn auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Staatsanwaltschaft ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt hat: 5.1 Zunächst ist zu beachten, dass es im vorliegenden Verfahren bloss um eine mut- massliche Beschimpfung im Bagatellbereich geht, welche gegenüber dem Be- schwerdeführer von einer derzeit unbekannten Person per E-Mail via Kontaktformu- lar seiner Website geäussert wurde. Dass diese Beschimpfung von einem Behör- denmitglied ausgegangen sein soll, wie der Beschwerdeführer es behauptet, kann allein gestützt auf seine Strafanzeige nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt wer- den. Ob dieser Umstand für die Frage der Verhältnismässigkeit der verlangten Vor- schussleistung überhaupt relevant ist, kann offengelassen werden. Jedenfalls wird in der Anzeige lediglich behauptet, die IP-Adresse, von der die E-Mail gesendet wurde, sei dem Bundesamt für Informatik zugeordnet. Worauf der Beschwerdeführer diese Annahme stützt und ob sich diese als verlässlich erweist, konnte im damaligen Zeitpunkt von der Vorinstanz gestützt auf die ihr vorgelegten Unterlagen nicht beur- teilt werden. Ebenso wenig erscheint die Folgerung des Beschwerdeführers auf- grund des Wortlautes der erhalten E-Mail naheliegend. Der Entscheid, den Be- schwerdeführer zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufzufordern, erging somit in Beachtung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens. Eine bundesrechtswidrige Überschreitung des Ermessens ist jedenfalls nicht ersichtlich. 5.2 Auch in Bezug auf die Höhe der verlangten Sicherheit von CHF 300.00 ist keine Ermessensüberschreitung auszumachen. Zum einen wären insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Beweismassnahme wesentlich höhere Verfahrenskosten zu erwarten gewesen. Zum anderen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er zum Bezahlen der verlangten Sicherheitsleistung auf- grund seiner wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage gewesen und ihm so der Zugang zum Rechtsweg verwehrt worden wäre. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es ihm im Übrigen offen gestanden, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss 6 Art. 136 StPO einzureichen (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N 7 zu Art. 303a StPO). Als- dann gilt es mit der Generalstaatsanwaltschaft zu bedenken, dass es sich bei der verlangten Sicherheit bloss um eine vorläufige Sicherstellung der Prozesskosten und nicht um eine definitive Kostenauflage handelt. Auch insofern erweist sich die ange- fochtene Verfügung als angemessen. 5.3 Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, wird mit der Aufforderung zum Leisten einer Sicherheit für Kosten und Entschädigungen schliesslich auch das öf- fentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht «beschädigt». Mit Blick auf die vor- angehenden Ausführungen (insbesondere E. 4.2 hiervor) ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat ein Strafantrags- teller auch mit keinen wesentlichen Verfahrensverzögerungen und/oder Beweisver- lusten zu rechnen, wenn er zur Zahlung einer (angemessenen) Sicherheit aufgefor- dert wird und er diese fristgerecht begleicht. Dass es durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegt hingegen in der Natur der Sache und steht nicht im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer Sicherheitsleistung. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der nicht anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8